220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)
Art. 1141 b. Recht des Zahlungsortes
Das Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, bestimmt:
- 1.
- ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist.
- 2.
- die Vorlegungsfrist;
- 3.
- ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind;
- 4.
- ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss;
- 5.
- ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Verrechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;
- 6.
- ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist;
- 7.
- ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Einlösung des Checks Widerspruch erheben kann;
- 8.
- die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Checks zu ergreifen sind;
- 9.
- ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist.
Art. 1144 XIII. Reservation of Specific Law
The special provisions governing Swiss post office cheques are reserved.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.