1 Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Duplikaten) ausgestellt werden.
2 Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.
3 Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen.
1 Every holder of a bill of exchange is entitled to make copies of it.
2 The copy must be an exact reproduction of the original instrument with endorsements and all other notes and comments appended thereto. It must bear an indication of how far the copy extends.
3 The copy may be endorsed and have a declaration of guarantee added to it in the same manner and with the same effects as the original bill.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.