1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.
3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.611
611 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
1 A usufruct of chattels or debts is established by transfer to the acquirer and a usufruct of immovable property by entry in the land register.
2 The provisions governing ownership apply to the acquisition of a usufruct of chattels and of immovable property as well as to entry in the land register, except where otherwise provided.
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