Landesrecht 2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung 21 Zivilgesetzbuch
Internal Law 2 Private law - Administration of civil justice - Enforcement 21 Civil Code

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

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Art. 712b II. Gegenstand

1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.

2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden:

1.
der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
2.
die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
3.
die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.

3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.

Art. 712c III. Power of disposal

1 Condominium owners do not by law have first right of refusal in respect of a third party acquiring a share, but such right may be stipulated in the deed of constitution or by subsequent agreement and entered under priority notice in the land register.

2 Similarly, it may be stipulated that the alienation, encumbrance with usufruct or right of residence or letting of a unit is valid only if the other co-owners do not object by resolution made within 14 days of receiving notice of such transaction.

3 The objection is ineffective if made without good cause.586

586 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.