1 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
2 In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
The costs of any structures required for the exercise of rights under the law of neighbours are borne by the landowners in proportion to their interests.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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