1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
1 If a person ceases to be an heir before or after succession, his or her duty of hotchpot passes to the heirs that replace him or her.
2 The issue of an heir have a duty of hotchpot in respect of advancements made in his or her favour even if those advancements have not devolved on them.
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