1 Die Vertretung kann Bargeld, Wertpapiere, Schriftstücke und andere Gegenstände zur zeitweiligen Aufbewahrung übernehmen, sofern:
2 Die Vertretung kann einen Eigentumsnachweis verlangen.
3 Sie verweigert die Entgegennahme, wenn die Gegenstände eine Gefahr für die Sicherheit der Vertretung darstellen oder die Entgegennahme wesentlichen Interessen der Schweiz entgegensteht.
4 Hinterlegte Gegenstände dürfen nur mit Ermächtigung des EDA länger als fünf Jahre aufbewahrt werden. Verfügungen von Todes wegen dürfen auch ohne Ermächtigung länger als fünf Jahre aufbewahrt werden.
5 Die Vertretung und das EDA übernehmen keine Verantwortung für den Zustand oder einen allfälligen Verlust der hinterlegten Gegenstände.
1 The representation may accept cash, securities, documents and other items for temporary storage, provided:
2 The representation may demand proof of ownership.
3 It shall refuse to accept items if they represent a security risk for the representation or if accepting them conflicts with Swiss national interests.
4 Depositing items for longer than five years requires authorisation from the FDFA. Testamentary dispositions may be stored for longer than five years without authorisation.
5 The representation and the FDFA accept no responsibility for damage or loss of the deposited items.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.