1 Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und für die Familie gesichert ist.
2 Sozialhilfeleistungen, die jemand vor der Volljährigkeit oder, über diesen Zeitpunkt hinaus, für die Ausbildung bezogen hat, müssen nicht zurückerstattet werden.
3 Wer eine Sozialhilfeleistung für sich oder eine andere Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet.
4 Erbinnen und Erben sind zur Rückerstattung der von der Erblasserin oder vom Erblasser bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass bereichert werden.
5 Über die Rückerstattung entscheidet die KD. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.
1 Social assistance recipients must repay the social assistance benefits if they no longer require them and are able to support themselves and their families.
2 Social assistance benefits obtained by persons before the age of majority or after this point for education or training purposes do not have to be repaid.
3 Persons who obtain social assistance benefits for themselves or others by deliberately providing false or incomplete information must repay them in all cases.
4 Heirs must repay social assistance benefits obtained by the testator, insofar as they inherit money from the estate.
5 The CD decides whether social assistance must be repaid or not. It may waive repayment fully or in part if the circumstances warrant it.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.