Landesrecht 1 Staat - Volk - Behörden 19 Auswärtige Angelegenheiten
Internal Law 1 State - People - Authorities 19 Foreign affairs

192.126 Verordnung vom 6. Juni 2011 über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen (Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV)

192.126 Ordinance of 6 June 2011 on Conditions for Entry, Stay and Work for Private Household Employees of Individual Beneficiaries of Privileges, Immunities and Facilities (Private Household Employees Ordinance, PHEO)

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Art. 41 Streitbeilegung

1 Die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zieht im Einklang mit dem Völkerrecht keinen Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten nach sich. Es ist Sache des institutionellen Begünstigten, für den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tätig ist, die Immunität der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung aufzuheben.

2 Kommt es zu einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag, so bemühen sich die Parteien um einen Vergleich. Zu diesem Zweck können sie eine beliebige bestehende Schlichtungsstelle anrufen oder aber selbst die Modalitäten für eine Beilegung festsetzen.

3 Kann die Streitigkeit nicht durch einen Vergleich beigelegt werden, so kann die Partei, die es wünscht, die Streitigkeit der zuständigen richterlichen Behörde unterbreiten. Diese Partei hat gegebenenfalls auf dem üblichen diplomatischen Weg die Aufhebung der Immunität der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung zu beantragen.

Art. 41 Settlement of disputes

1 In accordance with international law, the signature by an employer of an employment contract does not in any way constitute a waiver of privileges and immunities. It is, if required, for the employer’s institutional beneficiary to decide whether the employer’s immunity from jurisdiction and the execution of judgments is to be waived.

2 If a dispute arises relating to an employment contract, the parties must try to reach an amicable solution. For this purpose, the parties may resort to any existing dispute settlement entity or put into place dispute settlement measures themselves.

3 If the dispute cannot be resolved amicably the party who so wishes may bring the dispute before the competent judicial authority. This party must, where necessary, request that the employer’s immunity from jurisdiction and the execution of judgments be waived through the usual diplomatic channels.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.