1 Der institutionelle Begünstigte, für den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tätig ist, legt dem Protokoll oder der Schweizer Mission im Rahmen der Beantragung einer Legitimationskarte die einzureichenden Unterlagen vor (Art. 25).
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber stellt sicher, dass die in der Schweiz als private Hausangestellte oder als privater Hausangestellter eingestellte Person Kopien der einzureichenden Unterlagen erhält.
3 Das EDA legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.
1 The employer’s institutional beneficiary must submit to Protocol or the Swiss Mission all documents required for the legitimation card request procedure (Art. 25).
2 Employers must ensure that private household employees engaged in Switzerland have a copy of the required documents.
3 All other procedural details will be determined by the FDFA.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.