1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.
2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.
1 Foreign nationals may only be admitted to provide a temporary cross-border service if their activity is in the general interests of the economy.
2 The requirements of Articles 20, 22 and 23 apply mutatis mutandis.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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