1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:
2 Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
1 Foreign nationals may only be admitted as cross-border commuters in order to work if:
2 Articles 20, 23 and 24 are not applicable.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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