1 Das zuständige Spitalpersonal trifft Massnahmen an vorübergehend oder dauernd urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Es berücksichtigt den mutmasslichen Willen und die Interessen der Patienten und Patientinnen.
3 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird respektiert, wenn er
4 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur durchgeführt, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.
1 Das zuständige Spitalpersonal trifft Massnahmen an vorübergehend oder dauernd urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Es berücksichtigt den mutmasslichen Willen und die Interessen der Patienten und Patientinnen.
3 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird respektiert, wenn
4 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur durchgeführt, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.