Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 95 Credito
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit

952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)

952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

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Art. 73 Titoli di partecipazione

Le posizioni nette in titoli di partecipazione devono essere ponderate conformemente all’allegato 4. Sono escluse le quote di posizioni nette che:

a.
devono essere dedotte dalle componenti dei fondi propri conformemente agli articoli 31–40; o
b.
devono essere ponderate conformemente all’articolo 40 capoverso 2.

Art. 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

1 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.

2 Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 3 zuzuordnen.

3 Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur, sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.

4 Verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistungen nach Artikel 30b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198258 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198559 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen werden bei der Berechnung der für die Risikogewichtung massgebenden Position nach Anhang 3 als Eigenmittel der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers berücksichtigt, sofern

a.
die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht;
b.
es sich bei der Liegenschaft um eine durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer selbst genutzte Liegenschaft handelt; und
c.
die Minimalanforderungen nach Absatz 5 erfüllt sind.

5 Das Risikogewicht für grundpfandgesicherte Positionen nach Anhang 3 beträgt 100 Prozent, soweit das Kreditgeschäft die Minimalanforderungen einer nach Artikel 7 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200760 von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung nicht erfüllt. Die Minimalanforderungen haben vorzusehen:

a.
einen durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer für die Finanzierung zu erbringenden angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach Artikel 30b beziehungsweise 30c BVG stammt;
b.
eine zeitlich und betragsmässig angemessene Amortisation des Kredits.
 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.