Le posizioni nette in titoli di partecipazione devono essere ponderate conformemente all’allegato 4. Sono escluse le quote di posizioni nette che:
1 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.
2 Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 3 zuzuordnen.
3 Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur, sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.
4 Verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistungen nach Artikel 30b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198258 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198559 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen werden bei der Berechnung der für die Risikogewichtung massgebenden Position nach Anhang 3 als Eigenmittel der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers berücksichtigt, sofern
5 Das Risikogewicht für grundpfandgesicherte Positionen nach Anhang 3 beträgt 100 Prozent, soweit das Kreditgeschäft die Minimalanforderungen einer nach Artikel 7 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200760 von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung nicht erfüllt. Die Minimalanforderungen haben vorzusehen:
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