In circostanze particolari la FINMA può obbligare le banche, nel singolo caso, a detenere fondi propri supplementari se i fondi propri minimi di cui all’articolo 42 e il cuscinetto di fondi propri di cui all’articolo 43 non garantiscono una sicurezza sufficiente, segnatamente rispetto:
38 Nuovo testo giusta il n. I dell’O dell’11 mag. 2016, in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1725).
1 Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 250 Milliarden Franken, deren gesamtes Auslandengagement mindestens 10 Milliarden Franken beträgt, oder mit einem gesamten Auslandengagement von mindestens 25 Milliarden Franken sind verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen erweiterten antizyklischen Puffer zu halten.
2 Für solche Banken entspricht die Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers der gewichteten durchschnittlichen Höhe der antizyklischen Puffer, die gemäss der vom Basler Ausschuss veröffentlichten Liste in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, in denen die massgeblichen Forderungen der Bank gegenüber dem Privatsektor belegen sind, jedoch maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen. Nicht als Forderungen gegenüber dem Privatsektor gelten Forderungen gegenüber Banken und der öffentlichen Hand.
3 Die Gewichtung der Quoten für den jeweiligen Mitgliedstaat entspricht der gesamten Eigenmittelanforderung für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor in diesem Staat dividiert durch die gesamte Eigenmittelanforderung der Bank für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor.
4 Die für den erweiterten antizyklischen Puffer massgebende Höhe für die Schweiz entspricht dem nach Artikel 44 für sämtliche Positionen angeordneten antizyklischen Puffer. Ein Puffer nach Artikel 44 ist auf den erweiterten antizyklischen Puffer anrechenbar.
5 Ein nach Artikel 44 Absatz 3 auf bestimmte Kreditpositionen beschränkter antizyklischer Puffer ist für den erweiterten antizyklischen Puffer nicht zu berücksichtigen.
6 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.