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2 L’Istituto svizzero per gli agenti terapeutici
1 Das Laboratorium muss dem Schweizerischen Heilmittelinstitut für jede Änderung von Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
2 Das Schweizerische Heilmittelinstitut behandelt Gesuche nach Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen und passt die Bewilligung bei Bedarf an.
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