1 Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung:
- a.
- Aromastoff: chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften;
- b.
- Natürlicher Aromastoff: Aromastoff, der natürlich vorkommt und in der Natur nachgewiesen wurde und der durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen wurde. Die Ausgangstoffe müssen als solche verwendet oder mittels einem oder mehreren der in Anhang 1 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden;
- c.
- Aromaextrakt: Erzeugnis, das kein Aromastoff ist und durch ein geeignetes physikalisches, enzymatisches oder mikrobiologisches Verfahren gewonnen wird aus:
- 1.
- Lebensmitteln, die als solche verwendet oder mittels einem oder mehreren der in Anhang 1 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden, oder
- 2.
- Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ursprungs, die keine Lebensmittel sind und die als solche verwendet oder mittels einem oder mehreren der in Anhang 1 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren aufbereitet werden;
- d.
- Thermisch gewonnenes Reaktionsaroma: Erzeugnis, das durch Erhitzen einer Mischung aus verschiedenen Zutaten gewonnen wird, die nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzen und von denen mindestens eine Zutat Stickstoff (Aminogruppe) enthält und eine andere ein reduzierender Zucker ist; als Zutaten für die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen kommen in Frage:
- 1.
- Lebensmittel, oder
- 2.
- andere Ausgangsstoffe als Lebensmittel;
- e.
- Raucharoma: Erzeugnis, das durch die Fraktionierung und Reinigung von kondensiertem Rauch gewonnen wird, wodurch Primärrauchkondensate, Primärteerfraktionen oder daraus hergestellte Raucharomen im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/20032 entstehen;
- f.
- Aromavorstufe: Erzeugnis, das nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzt und das Lebensmitteln nur in der Absicht zugesetzt wird, sie durch Abbau oder durch Reaktion mit anderen Bestandteilen während der Lebensmittelverarbeitung zu aromatisieren; sie kann gewonnen werden aus:
- 1.
- Lebensmitteln, oder
- 2.
- anderen Ausgangsstoffen als Lebensmittel;
- g.
- Sonstiges Aroma: Aroma, das nicht unter eine der Begriffsbestimmungen nach den Buchstaben a–f fällt;
- h.
- Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften: Lebensmittelzutat, die:
- 1.
- kein Aroma ist,
- 2.
- Lebensmitteln in erster Linie zum Zweck der Aromatisierung oder zur Veränderung ihres Aromas zugesetzt wird, und
- 3.
- bestimmte natürlich vorkommende, jedoch unerwünschte Stoffe enthält;
- i.
- Ausgangsstoff: Stoff pflanzlichen, tierischen, mikrobiologischen oder mineralischen Ursprungs, aus dem Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften hergestellt werden; dabei kann es sich handeln um:
- 1.
- Lebensmittel, oder
- 2.
- andere Ausgangsstoffe als Lebensmittel;
- j.
- geeignetes physikalisches Verfahren: physikalisches Verfahren:
- 1.
- das nicht in Anhang 1 aufgeführt ist,
- 2.
- das ohne Einsatz von Singulett-Sauerstoff, Ozon, anorganischen Katalysatoren, Metallkatalysatoren, metallorganischen Reagenzien oder UV-Strahlen durchgeführt wird, und
- 3.
- mit dem die chemischen Eigenschaften der Aromabestandteile nicht absichtlich verändert werden.
2 Ausgangsstoffe, deren bisherige Verwendung bei der Herstellung von Aromen eindeutig belegt ist, gelten in dieser Verordnung als Lebensmittel, auch wenn sie für sich allein nicht als Lebensmittel verwendet werden.