140 Abrogato dal n. I dell’O del 18 nov. 2020, con effetto dal 1° gen. 2021 (RU 2020 6183).
1 Grundsätzlich bestellen die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten ihrer Wahl.139
2 Erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung kein Angebot, so können sie das BAKOM unter Vorlage der Ausschreibungsunterlagen ersuchen, eine Anbieterin zur Erbringung der benötigten Leistungen zu verpflichten.140
3 Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren.
139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
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