1 L’articolo 35 LTC è applicato per analogia nei casi in cui le linee di telecomunicazione attraversano, seppur brevemente, fondi appartenenti alle ferrovie.
2 Il fornitore di servizi di telecomunicazione sostiene i costi cagionati alle ferrovie dalla costruzione o dalla manutenzione delle linee.
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen.
2 Soweit dies für die Anbieterinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden. Die Entschädigung darf nicht höher sein als die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen.
3 Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme von Grund und Boden bleiben vorbehalten.
4 Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.
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