1 Se il cliente non paga entro il termine stabilito la fattura emessa per prestazioni del servizio universale, il concessionario è tenuto a inviargli un richiamo indicando le misure cui il cliente si espone.
2 In caso di contestazione fondata della fattura o se la fattura non riguarda prestazioni del servizio universale, il concessionario non è autorizzato a bloccare il collegamento o a rescindere il contratto prima che la controversia sia stata composta.
3 Se la solvibilità del cliente è dubbia, il concessionario del servizio universale può esigere una cauzione, remunerata al tasso d’interesse applicato ai conti di risparmio. L’importo della cauzione non può tuttavia eccedere la copertura del rischio verosimilmente corso dal concessionario.
1 Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 14 berechnet.
2 Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Wird die Grundversorgungskonzession ausgeschrieben, so gehen die voraussichtlichen Kosten während der ersten zwei Konzessionsjahre direkt aus der Bewerbung der Grundversorgungskonzessionärin hervor.40
3 Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.41
4 Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.
5 Die Konzessionärin schiesst die jährliche finanzielle Abgeltung vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.
6 Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung verlangen.42
7 Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
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