784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 19e

35 Abrogati dal n. I dell’O del 2 dic. 2016, con effetto dal 1° gen. 2018 (RU 2017 13).

Art. 21 Qualität der Grundversorgung

1 Die Grundversorgungskonzessionärin misst die Qualität der Grundversorgungsangebote nach den folgenden Kriterien und erstattet dem BAKOM jährlich Bericht:

a.
betreffend die Anschlüsse:
1.
Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses,
2.
Anzahl Fehlermeldungen pro Anschluss und Jahr,
3.
Reparaturzeit;
b.
betreffend den öffentlichen Telefondienst:
1.
Verfügbarkeit des Dienstes,
2.
Verbindungsaufbauzeit,
3.
Sprachübertragungsqualität,
4.
Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehlern,
5.
Abrechnungsgenauigkeit;
c.
betreffend den Zugangsdienst zum Internet:
1.
Verfügbarkeit des Dienstes,
2.
Datenübertragungsqualität;
d.
Reaktionszeiten der Dienste für Menschen mit einer Behinderung.36

2 Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM den Zutritt zu den Anlagen gewähren, damit dieses kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden.37

4 Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.38

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

 

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