1 I fornitori di servizi di telecomunicazione mobile devono offrire ai loro clienti delle opzioni che consentono di fruire di servizi di roaming internazionale a tariffe ridotte. In tale ambito si applica quanto segue:
2 Le opzioni devono poter essere attivate gratuitamente in Svizzera e all’estero. L’attivazione di opzioni deve essere possibile tramite Internet indipendentemente dall’apparecchio.
23 Introdotto dal n. I dell’O del 18 nov. 2020, in vigore dal 1° lug. 2021 (RU 2020 6183).
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen:
2 Sie müssen für jeden der angebotenen Dienste mindestens:
3 Die Informationen über die Qualität müssen Vergleiche zwischen den Angeboten der verschiedenen Anbieterinnen erlauben. Sie müssen auch in Form von geografischen Karten veröffentlicht werden.
4 Die Pflicht zur Messung und Veröffentlichung gilt bei den festen Internetzugängen für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kundinnen und Kunden. Bei den mobilen Internetzugängen gilt sie für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kundinnen und Kunden und einer Mobilfunkkonzession.
5 Das BAKOM regelt in den technischen und administrativen Vorschriften, wie die Anbieterinnen die Qualitätsmessgrössen messen und die Ergebnisse veröffentlichen müssen.
6 Die Veröffentlichungen nach diesem Artikel müssen auf einer frei zugänglichen Internetseite erfolgen. Das BAKOM kann vorsehen, dass die Veröffentlichungen auf derselben Internetseite erfolgen müssen.
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
24 In Kraft seit 1. Sept. 2021, wobei die Veröffentlichung erst ab 1. Jan. 2022 erfolgen muss (AS 2020 6183).
25 Tritt am 1. Jan. 2024 in Kraft (AS 2020 6183).
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.