La presente ordinanza entra in vigore il 1° agosto 2020.
1 Gesuche um Pauschalbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 müssen in Abweichung von Artikel 11 bis zum 31. August 2020 eingereicht werden.
2 Die Geschäftsstelle entscheidet bis zum 30. September 2020 über die Gesuche.
3 Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschalbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 gilt in Abweichung von Ziffer 1 des Anhangs der Kantonsanteil des Jahres 2019.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.