1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ setzt sich zusammen aus:
- a.
- drei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH);
- b.
- zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der folgenden beiden Organisationen der Arbeitnehmenden, wobei jede dieser Organisationen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter stellen muss:
- 1.
- «Schweizerischer Verband Medizinischer Praxis-Fachpersonen» (SVA),
- 2.
- «Association romande des assistantes médicales» (ARAM);
- c.
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
- d.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz;
- e.
- je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, nebst dem Mitglied nach Buchstabe d, und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
- a.
- eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben;
- b.
- die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
- b.
- Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
- c.
- Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
- d.
- Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.