1 L’interruzione della prescrizione non vale che contro colui rispetto al quale è stato compiuto l’atto interruttivo.
2 Coll’interruzione incomincia a decorrere una nuova prescrizione di eguale durata.
1 Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.
2 Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Verfalltage.
3 Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
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