1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 4. März 19206.
2 Die Bereinigungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgekündet sind, werden nach Massgabe der Verordnung vom 4. März 19207 durchgeführt. Weitere Bereinigungen dürfen im Jahre 1939 nicht stattfinden.
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