172.220.111.310.2 Ordinanza del DDPS del 9 dicembre 2003 concernente il personale militare (OPers mil)

172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)

Art. 21

1 Il personale militare ha diritto ogni anno ad almeno due settimane di vacanza consecutive. Il periodo delle vacanze è stabilito, per quanto possibile, tenendo conto dei desideri individuali.

2 Ai piloti militari di professione è concessa una settimana di vacanze supplementare per compensare l’impegno fisico e psichico.48

3 Il personale militare con figli in età scolastica ha diritto ogni anno ad almeno due settimane di vacanza durante il periodo delle vacanze scolastiche.

4 Gli aspiranti prendono le loro vacanze secondo le direttive della formazione frequentata.49

48 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DDPS del 24 set. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4167).

49 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DDPS del 7 dic. 2015, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 5027).

Art. 20 Zeitmilitärs

1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach dem Artikel 64a Absatz 2 BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.47

2 Auf Gesuch hin können die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.

3 Auf Gesuch hin bewilligen die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.

4 Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.

5 Bei Bedarf kann Arbeit am Wochenende, an Feiertagen gemäss Artikel 66 Absatz 2 BPV, am Abend und in der Nacht angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit höchstens 16 Stunden betragen.

6 Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

7 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos.

8 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.