Bei allen Einsätzen des SKH kann der Delegierte finanzielle Verpflichtungen bis zur Summe eingehen, bis zu der nach der Verordnung vom 12. Dezember 197715 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, Anhang 2, die Finanzkompetenz des Direktors der DEZA reicht.
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