1 Die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste dürfen nicht streiken, soweit sie im Rahmen von Artikel 96 BPV53 wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der Bundesversammlung wahrnehmen.
2 Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation bezeichnet im konkreten Fall die Personen, denen die Ausübung des Streikrechts untersagt ist.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.