1 Für Personalentscheide, die nicht unter die Artikel 26 und 27 fallen, sind zuständig:
2 Schreibt die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200150 (BPV) für einen Personalentscheid das Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement oder die Orientierung desselben vor, so holt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung die Zustimmung der Verwaltungsdelegation ein oder informiert diese.
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