1 Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle der Bundesversammlung und unterstützen sie und ihre Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie nehmen die Aufgaben nach Artikel 64 ParlG wahr.
3 Die Dienststellen der Parlamentsdienste, die Aufträge einzelner Ratsmitglieder ausführen, geben die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nicht bekannt.
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