Gli articoli 50 capoverso 3 e 51–53 si applicano per analogia ai diritti degli interessati, alla sicurezza dei dati, alle statistiche e all’analisi dei dati.
1 Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.
2 Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird.
3 Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage vernichtet werden.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.