142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)

142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 62 Diritti degli interessati, sicurezza dei dati, statistiche e analisi

Gli articoli 50 capoverso 3 e 51–53 si applicano per analogia ai diritti degli interessati, alla sicurezza dei dati, alle statistiche e all’analisi dei dati.

Art. 60 Löschung der Daten

1 Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.

2 Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird.

3 Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage vernichtet werden.

 

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