Le rappresentanze all’estero rilasciano, rifiutano, annullano e revocano i visti per soggiorni di breve e lunga durata o di transito aeroportuale a nome delle autorità competenti, ossia la SEM, il DFAE e i Cantoni.
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148119, sofern die Durchführungsrechtsakte das Muster für die jährliche Leistungsbilanz erstellen und gestützt auf Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG120 darstellen.
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen betreffend Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1060121, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
4 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1160, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
119 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. i.
121 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. j.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.