142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)

142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 36 Rappresentanze all’estero

Le rappresentanze all’estero rilasciano, rifiutano, annullano e revocano i visti per soggiorni di breve e lunga durata o di transito aeroportuale a nome delle autorità competenti, ossia la SEM, il DFAE e i Cantoni.

Art. 34f Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148119, sofern die Durchführungsrechtsakte das Muster für die jährliche Leistungsbilanz erstellen und gestützt auf Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG120 darstellen.

2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.

3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen betreffend Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1060121, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:

a.
die Genehmigung von nationalen Programmen (Art. 23 Abs. 4);
b.
die Entscheidung über Finanzkorrekturen (Art. 104 Abs. 4).

4 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1160, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).

119 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. i.

120 SR 172.010

121 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. j.

 

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