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1 Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen.
2 Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.
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