131.217 Costituzione del Cantone di Glarona, del 1o maggio 1988

131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988

Art. 139 Revisione parziale

1 La revisione parziale può concernere una sola disposizione o singoli punti della Costituzione materialmente connessi.

2 Se la revisione proposta concerne più materie sostanzialmente diverse, ogni materia è oggetto di una revisione specifica.

Art. 140 Totalrevision

1 Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetreten werden soll oder nicht.

2 Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

3 Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist.

 

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