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1 Alle Personen, die das Aufnahmefeld von Bildübertragungs- oder Bildaufzeichnungsgeräten betreten, sind mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber zu informieren, dass sie von einem Überwachungssystem erfasst werden.
2 Der NDB vernichtet die Aufnahmen nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden zur Beweissicherung in einem Verfahren benötigt. In diesem Fall erfolgt die Vernichtung nach dessen rechtskräftigem Abschluss.
3 Der NDB kann innerhalb der von ihm genutzten Räumlichkeiten das Mitführen von elektronischen Geräten verbieten.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.