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1 Die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen umfassen:
2 Der NDB kann mitgeführte Datenträger daraufhin untersuchen, ob die Vorschriften über die Informationssicherheit eingehalten werden.
3 Er kann Personen im Rahmen von Kontrollen dazu auffordern, mitgeführte verschlossene Behältnisse oder die Inhalte elektronischer Datenträger zu öffnen und gegebenenfalls zu entschlüsseln.
4 Er macht die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die für den NDB Dienstleistungen in seinen Räumlichkeiten erbringen, vorgängig auf die Kontrollmöglichkeiten aufmerksam.
5 Er kann an von ihm genutzten Standorten abschliessbare Behältnisse für die Aufbewahrung von privaten Gegenständen zur Verfügung stellen; diese Behältnisse sind von Kontrollmassnahmen ausgenommen. Der NDB übernimmt für gelagerte Gegenstände keine Haftung.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.