1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
- a.
- regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
- b.
- regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
- c.
- der Fachstelle PSP BK angehören;
- d.
- die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
- e.
- die Funktion der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innehaben.
2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
- a.
- vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
- 1.
- die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
- 2.
- die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte,
- 3.
- die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
- 4.19
- die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
- 5.20
- die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
- abis.21
- gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200122 angestellt werden;
- b.
- der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
- c.
- der Fachstelle PSP VBS angehören.
3 Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a‑d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4 Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5 Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.