Abschnitt 1: Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, deren Mindestzeichnungen nicht weniger als fünfundsechzig Prozent der Summe der im Anhang A aufgeführten Zeichnungen umfassen und sobald die im Abschnitt 2 (a) dieses Artikels bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.
Abschnitt 2: Unterzeichnung
- (a)
- Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihre gemäss diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen erfüllen zu können.
- (b)
- Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, in dem für sie die im vorstehenden Absatz (a) bezeichnete Urkunde hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft getreten ist.
- (c)
- Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierungen aller Länder, die im Anhang A aufgeführt sind, und alle Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 (b), genehmigt wird, von allen Unterzeichnungen dieses Abkommens und von der Hinterlegung aller im vorstehenden Absatz (a) genannten Urkunden zu verständigen.
- (d)
- Jede Regierung hat zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für sie unterzeichnet wird, zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Bank der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Hundertstel Prozent des Preises jedes ihrer Anteile in Gold oder US‑Dollar zu überweisen. Diese Überweisung wird auf die gemäss Artikel II Abschnitt 8 (a) zu leistende Zahlung angerechnet. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem besonderen Depositenkonto zu vereinnahmen und dem Gouverneursrat der Bank zu überweisen, sobald die Eröffnungssitzung gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels einberufen worden ist. Ist dieses Abkommen nicht bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten, so hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Beträge den Regierungen, die sie überwiesen haben, zurückzuerstatten.
- (e)
- Die Unterzeichnung dieses Abkommens steht bis zum 31. Dezember 1945 in Washington den Regierungen der im Anhang A angeführten Länder offen.
- (f)
- Nach dem 31. Dezember 1945 steht die Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung jedes Landes offen, dessen Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 (b) genehmigt worden ist.
- (g)
- Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens erkennen es alle Regierungen sowohl für sich selbst an als auch für alle ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, alle Gebiete unter ihrer Schutzherrschaft, Suzeränität oder obrigkeitlichen Gewalt und alle Gebiete, über die sie ein Mandat ausüben.
- (h)
- Regierungen, deren Mutterland unter feindlicher Besetzung gestanden hat, können die Hinterlegung der in Absatz (a) genannten Urkunde bis zu hundertachtzig Tagen vom Zeitpunkt der Befreiung dieser Gebiete an aufschieben. Wenn indessen von einer solchen Regierung die Urkunde nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden ist, so wird die für diese Regierung geleistete Unterschrift nichtig und der gemäss Absatz (d) eingezahlte Teilbetrag ihrer Subskription wird ihr zurückgegeben.
- (i)
- Die Absätze (d) und (h) treten für jede Unterzeichnerregierung mit dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Abschnitt 3: Eröffnung der Bank
- (a)
- Sobald dieses Abkommen gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur und dasjenige Mitglied, dem gemäss Anhang A die meisten Anteile zugeteilt sind, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrats ein.
- (b)
- Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrats sind Vorkehrungen für die Wahl vorläufiger Direktoren zu treffen. Die Regierungen der fünf Länder, denen gemäss Anhang A die meisten Anteile zugeteilt sind, ernennen vorläufige Direktoren. Wenn eine oder mehrere dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden sind, so bleiben die Direktorenstellen, zu deren Besetzung sie berechtigt wären, unbesetzt, bis sie Mitglieder werden, jedoch nicht länger als bis zum 1. Januar 1946. Sieben vorläufige Direktoren werden gemäss den Bestimmungen des Anhangs B gewählt und bleiben im Amt bis zum Zeitpunkt der ersten ordentlichen Wahl der Direktoren, die sobald wie möglich nach dem 1. Januar 1946 vorgenommen wird.
- (c)
- Der Gouverneursrat kann auf die vorläufigen Direktoren alle Vollmachten übertragen mit Ausnahme derjenigen, die auf die Direktoren nicht übertragen werden dürfen.
- (d)
- Die Bank unterrichtet die Mitglieder, sobald sie zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bereit ist.
Ausgefertigt in Washington in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt bleibt; letztere übermittelt allen Regierungen, die im Anhang A aufgeführt sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 (b) genehmigt wird, beglaubigte Abschriften.