Le Parti cureranno di comporre mediante negoziati le vertenze che insorgessero nell’interpretazione o nell’applicazione della presente Convenzione.
In mancanza d’accordo, ogni Parte può convenire in arbitri la vertenza. Il tribunale arbitrale consta di tre membri. Ogni Parte designa un arbitro ed i due così designati nominano a presidente un cittadino d’uno Stato terzo. Se una Parte non designa il proprio arbitro entro due mesi dall’annuncio dell’intenzione d’adire il tribunale, l’altra Parte può invitare il presidente della Corte internazionale di giustizia di procedere alla designazione. Se i due arbitri non s’accordano sulla nomina del presidente entro due mesi dalla seconda designazione, ciascuna Parte può invitare il presidente della suddetta Corte a procedere alla nomina.
Se il presidente della Corte internazionale di giustizia risulta cittadino d’una Parte oppure impedito d’esercitare il mandato, i suddetti inviti vanno rivolti al Vicepresidente. Se anche questo risulta cittadino d’una Parte oppure impedito, i suddetti inviti vanno rivolti al membro anziano della Corte, non cittadino d’una Parte e non impedito.
Tranne diversa disposizione delle Parti, il tribunale arbitrale stabilisce da sè la propria procedura.
Il Tribunale arbitrale delibera a maggioranza. I lodi sono definitivi ed obbligatori per le Parti.
Die Vertragsparteien werden versuchen, jede Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
Ist eine Verständigung nicht möglich, kann jede Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss. Hat eine der beiden Vertragsparteien es unterlassen, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt zu ernennen, an dem eine der beiden Vertragsparteien die andere von ihrem Wunsche in Kenntnis gesetzt hat, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die Ernennungen vorzunehmen. Können die beiden Schiedsrichter sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt der zweiten Bezeichnung einigen, steht es jeder der beiden Vertragsparteien frei, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einzuladen, den Vorsitzenden zu ernennen.
Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus andern Gründen verhindert, das Mandat auszuüben, so wird der Vizepräsident eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist und das nicht verhindert ist, sein Mandat auszuüben, eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehr. Die Entscheide sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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