(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei werden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei weder verstaatlicht noch enteignet oder anderen Massnahmen, die einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen (im Folgenden als «Enteignung» bezeichnet), unterworfen, es sei denn, solche Massnahmen würden für öffentliche Zwecke ergriffen, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften, seien nicht diskriminierend und erfolgten gegen eine umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung. Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, zu entsprechen; die Entschädigungszahlung hat ferner Zinsen zu einem handelsüblichen Satz bis zum Zeitpunkt der Auszahlung einzuschliessen, muss ohne Verzögerung erfolgen und hat tatsächlich verwertbar und zu dem am Tag des Transfers gemäss den geltenden Devisenbestimmungen gültigen Wechselkurs frei transferierbar zu sein.
(2) Der von der Enteignung betroffene Investor hat, nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, das Recht, seinen Fall und die Bewertung seiner Investition von einer richterlichen oder anderen unabhängigen Behörde gemäss den in diesem Absatz aufgestellten Grundsätzen prüfen zu lassen.
(3) Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer Gesellschaft, welche gemäss dem in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Recht gegründet worden ist und in welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile halten, so stellt sie, sofern notwendig und vorbehältlich ihrer gesetzlichen Bestimmungen, sicher, dass diese Investoren gemäss Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.