(1) Jede Vertragspartei fördert und erleichtert, im Rahmen ihrer allgemeinen Politik betreffend ausländische Investitionen, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und erteilt diesen Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die Zulassung oder Genehmigung.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die erforderlichen Bewilligungen zu erteilen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie solcher, die für die Tätigkeit von Beratern und Experten im Zusammenhang mit einer Investition erforderlich sind.
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