(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind nach Möglichkeit durch Beratungen und Verhandlungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsparteien beizulegen.
(2) Führen diese Beratungen und Verhandlungen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu einer Beilegung der Streitigkeit, so kann jede Partei, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreiten. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter ernennen gemeinsam einen Angehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Ist einer der Schiedsrichter an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert, so wird ein Ersatzschiedsrichter gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ernannt.
(3) Sollte eine Vertragspartei die Bezeichnung ihres Schiedsrichters nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem die andere Partei die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet und ihren Schiedsrichter ernannt hat, vornehmen, so kann letztere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die entsprechende Ernennung vorzunehmen. Ist dieser daran gehindert oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten oder vom amtsältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.
(4) Falls sich die beiden von den Vertragsparteien ernannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten auf den dritten Schiedsrichter einigen können, so kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die entsprechende Ernennung vorzunehmen. Ist dieser daran gehindert oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten oder vom amtsältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.
(5) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Das Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit nach den Bestimmungen dieses Abkommens und den Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine solche Entscheidung ist für beide Parteien endgültig und bindend.
(6) Jede Partei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts sowie für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seiner Entscheidung anordnen, dass eine der Vertragsparteien einen höheren Kostenanteil zu tragen hat.
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