0.975.216.8 Accordo del 29 marzo 1995 tra la Confederazione Svizzera e le Barbados concernente la promozione e la protezione reciproche degli investimenti

0.975.216.8 Abkommen vom 29. März 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Barbados über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Art. 6 Investimenti anteriori all’Accordo

Il presente Accordo si applica anche agli investimenti effettuati da investitori di una Parte contraente sul territorio dell’altra, conformemente alle sue leggi e ai suoi regolamenti, prima dell’entrata in vigore dell’Accordo.

Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Die Entschädigung gilt als wertentsprechend, falls sie dem angemessenen Marktwert des enteigneten Vermögenswertes entspricht. Dieser Wert bestimmt sich zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Enteignung oder dem öffentlichen Bekanntwerden des Entscheides zur Enteignung. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition oder in irgendeiner anderen vom Investor akzeptierten Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.

 

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