8.1. Ogni progetto retto dal presente Accordo, è oggetto di una convenzione specifica tra i partner del progetto in questione. Tale convenzione espone in dettaglio i diritti e i doveri dei singoli partner, i quali si scambiano a intervalli regolari le informazioni tecniche circa l’avanzamento dei progetti finanziati o in corso di realizzazione.
8.2. Le Parti si comunicano reciprocamente tutte le informazioni relative ai progetti intrapresi in virtù del presente Accordo.
8.3. Da parte armena il coordinamento generale è garantito, a nome del Governo della Repubblica d’Armenia, dal Ministero delle finanze e dell’economia.
8.4. Da parte svizzera, l’applicazione del presente Accordo è garantito:
8.5. L’Ufficio svizzero di cooperazione a Tbilissi (Georgia), o qualsiasi altro ufficio dipendente da quest’ultimo a Erevan, assicura il collegamento con le autorità armene per il coordinamento, la realizzazione e il monitoraggio dei progetti.
2 La designazione dell’unità amministrativa è stata adattata in applicazione dell’art. 16 cpv. 3 dell’O del 17 nov. 2004 sulle pubblicazioni ufficiali (RS 170.512.1).
9.1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Regierungen einander über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jede der beiden Regierungen kann das Abkommen jederzeit mittels einer sechs Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen.
Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft.
9.2 Im Falle einer Verletzung der in Art. 1 erwähnten wesentlichen Bestandteile des Abkommens können eine oder beide Vertragsparteien angemessene Massnahmen ergreifen. Sofern es sich nicht um einen Fall von ausserordentlicher Dringlichkeit handelt, hat die Vertragspartei, welche Massnahmen ergreift, die andere Vertragspartei zuvor mit sämtlicher Information auszustatten, welche für eine gründliche Untersuchung der Lage im Hinblick auf eine Lösungsfindung erforderlich ist.
Bei der Wahl der Massnahmen sind jene Massnahmen vorzuziehen, welche das Funktionieren des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die andere Vertragspartei ist jeweils unverzüglich über solche Massnahmen zu notifizieren.
Zum Zwecke der richtigen Interpretation und praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass «ausserordentliche Dringlichkeit» im Sinne von Art. 9.2 Par. 1 besteht, falls eine der Vertragsparteien eine schwere Verletzung eines wesentlichen Elements oder Ziels des Abkommens, wie sie in Art. 1 beschrieben sind, begangen hat.
9.3 Die Vertragsparteien kommen überein, allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, auf diplomatischem Wege gütlich zu regeln.
9.4 Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen abgeändert oder ergänzt werden. Die Aenderung oder Ergänzung muss in einem separaten Protokoll festgehalten werden, welches in Uebereinstimmung mit dem in Art. 9.1 erwähnten Verfahren in Kraft tritt.
Geschehen in Eriwan am 3. April 2004, in drei Originalen in armenischer, englischer und französischer Sprache, welche alle gleich rechtskräftig sind. Im Fall von Unklarheiten ist der englische Text massgebend.
Für die Regierung Blaise Godet | Für die Regierung Vardan Khachatryan |
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.