Nach dem 1. Juli 1974 wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Regierung der Islamischen Republik Pakistan nicht haftbar machen für den Schuldendienst des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 19644 und 9. Januar 19675, der auf Fälligkeiten beruht, die nicht in der Beilage6 erwähnt sind.
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