Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan haftet vom 1. Juli 1974 an für den Schuldendienst (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 19641 und 9. Januar 19672, der im Zusammenhang steht mit den in der Beilage3 erwähnten Fälligkeiten.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.