Abschnitt 1. Methoden der Geschäftstätigkeit
Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,
- a)
- Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang geniessen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
- i)
- Sie fördern die Entwicklung und den Einsatz von Sachmitteln und Arbeitskräften in den Entwicklungsländern, die Mitglieder der Gesellschaft sind,
- ii)
- sie bieten Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
- iii)
- sie begünstigen die Ersparnisbildung und den Einsatz von Kapital in produktiven Investitionen;
- iv)
- sie tragen zur Erwirtschaftung und/oder Einsparung von Devisen bei;
- v)
- sie verbessern die unternehmerischen Fähigkeiten und erleichtern den Technologietransfer, und
- vi)
- sie fördern ein breiter gestreutes Eigentum der Allgemeinheit an Unternehmen durch die Beteiligung einer möglichst grossen Zahl von Kapitalgebern an deren Grundkapital;
- b)
- durch die Gewährung von Darlehen und vorzugsweise durch die Zeichnung und den Kauf von Anteilen oder umwandelbaren Schuldurkunden von Unternehmen, in denen eine Mehrheit der Stimmrechte Kapitalgebern mit lateinamerikanischer Staatsangehörigkeit zusteht, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen sowie in solchen Unternehmen über andere Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen vorzunehmen;
- c)
- die Beteiligung anderer Finanzquellen und/oder Fachkenntnisse durch geeignete Massnahmen zu fördern, z. B. durch die Gründung von Kreditkonsortien, die Übernahme von Absatzgarantien für Wertpapiere und Beteiligungen, gemeinsame Unternehmungen sowie andere Formen von Übereinkünften wie Lizenzvereinbarungen und Vertriebs‑ oder Verwaltungsverträge;
- d)
- Kofinanzierungsmassnahmen durchzuführen sowie inländische Finanzinstitutionen, internationale Institutionen und bilaterale Investitionsinstitutionen zu unterstützen;
- e)
- technische Hilfe sowie finanzielle und allgemeine Unterstützung in der Geschäftsführung zu gewähren und als Finanzbeauftragter von Unternehmen aufzutreten;
- f)
- bei der Gründung, Erweiterung, Verbesserung und Finanzierung von Gesellschaften der Entwicklungsfinanzierung im privaten Sektor sowie anderer Institutionen, die zur Entwicklung dieses Sektors beitragen, mitzuwirken;
- g)
- die Übernahme von Absatzgarantien für Aktien‑ und sonstige Wertpapieremissionen zu fördern und solche Absatzgarantien entweder einzeln oder zusammen mit anderen Finanzinstituten zu übernehmen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind;
- h)
- Mittel anderer privater, öffentlicher oder halböffentlicher Einrichtungen zu verwalten; zu diesem Zweck kann die Gesellschaft Verwaltungs‑ und Treuhandverträge abschliessen;
- i)
- die für die Tätigkeit der Gesellschaft wesentlichen Währungsgeschäfte zu tätigen und
- j)
- Schuldverschreibungen, Schuldscheine und Anteilscheine auszugeben und Kreditvereinbarungen abzuschliessen.
Abschnitt 2. Andere Investitionsformen
Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in den Formen investieren, die ihr in Anbetracht der Umstände geeignet erscheinen.
Abschnitt 3. Grundsätze der Geschäftstätigkeit
In ihrer Geschäftstätigkeit lässt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten:
- a)
- Sie macht nicht zur Bedingung, dass die Mittel einer von ihr vorgenommenen Finanzierung für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen verwendet werden, die aus einem bestimmten Land stammen;
- b)
- sie übernimmt keine Verantwortung für die Leitung eines Unternehmens, in das sie investiert hat, und übt ihre Stimmrechte nicht für solche Zwecke oder für andere Zwecke aus, für die ihres Erachtens eigentlich die Unternehmensleitung zuständig ist;
- c)
- sie stellt Finanzmittel zu Bedingungen zur Verfügung, die sie als angemessen betrachtet, wobei sie die Bedürfnisse der Unternehmen, die von ihr selbst übernommenen Risiken sowie die privaten Kapitalgebern für ähnliche Finanzierungen üblicherweise eingeräumten Bedingungen berücksichtigt;
- d)
- sie bemüht sich, ihre Mittel durch den Verkauf ihrer Kapitalanlagen umlaufen zu lassen, vorausgesetzt, dass ein solcher Verkauf in geeigneter Form und zu befriedigenden Bedingungen abgewickelt werden kann, nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer vi;
- e)
- sie bemüht sich, bei ihren Kapitalanlagen eine angemessene Diversifizierung aufrechtzuerhalten;
- f)
- sie wendet für die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Kapitalanlagen und der Zulänglichkeit der angebotenen Garantien finanzielle, technische, wirtschaftliche, rechtliche und institutionelle Durchführbarkeitskriterien an, und
- g)
- sie nimmt keine Finanzierungen vor, für die ihres Erachtens genügend Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich wäre.
Abschnitt 4. Beschränkungen
- a)
- Mit Ausnahme der Anlage der in Abschnitt 7 Buchstabe b genannten flüssigen Mittel der Gesellschaft werden Kapitalanlagen der Gesellschaft nur in Unternehmen vorgenommen, die in in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gelegen sind; diese Kapitalanlagen sind nach den Grundsätzen einer soliden Finanzgebarung vorzunehmen;
- b)
- Die Gesellschaft stellt keine Finanzmittel zur Verfügung und nimmt keine sonstigen Kapitalanlagen in Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor, wenn dessen Regierung dagegen Einspruch erhebt.
Abschnitt 5. Schutz der Interessen
Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft nicht daran, die Massnahmen zu treffen und die Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände, die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu gefährden drohen, für notwendig hält.
Abschnitt 6. Anwendbarkeit bestimmter Devisenbeschränkungen
Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder durch sie vorgenommenen Kapitalanlage erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang zahlbar sind, sind nicht allein aufgrund dieses Übereinkommens von den allgemein anwendbaren Devisenbeschränkungen, ‑vorschriften und ‑kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.
Abschnitt 7. Sonstige Befugnisse
Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,
- a)
- Kredite aufzunehmen und zu diesem Zweck alle von ihr zu bestimmenden Sicherheiten zu stellen, vorausgesetzt, dass der ausstehende Gesamtbetrag der von der Gesellschaft aufgenommenen Kredite oder gewährten Garantien unabhängig von ihrer Herkunft einen Betrag nicht übersteigt, welcher der Summe ihres gezeichneten Kapitals und der erzielten Überschüsse und Reserven entspricht;
- b)
- Mittel, die für ihre Finanzierungsgeschäfte nicht unmittelbar benötigt werden, sowie Mittel, über die sie für andere Zwecke verfügt, in von der Gesellschaft bestimmten marktfähigen Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren anzulegen;
- c)
- Wertpapiere, in die sie investiert hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern;
- d)
- Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in die sie investiert hat, zu kaufen und/oder zu verkaufen;
- e)
- zu von der Gesellschaft bestimmten Bedingungen alle mit ihrer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden spezifischen Angelegenheiten zu behandeln, die ihr von ihren Anteilseignern oder von Dritten übertragen werden, und in bezug auf Treuhandvermögen die Aufgabe eines Treuhänders wahrzunehmen sowie
- f)
- alle anderen Befugnisse auszuüben, die sich aus ihrem Zweck ergeben und zur Erfüllung ihrer Zwecke notwendig oder nützlich sind, darunter die Unterzeichnung von Verträgen sowie die Durchführung der erforderlichen rechtlichen Massnahmen.
Abschnitt 8. Verbot der politischen Betätigung
Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für die Beschlüsse der Gesellschaft massgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen dargelegten Zwecke zu erreichen.