9 Abrogato e sostituito dall’Accordo 20 giugno 1936 tra la Svizzera e l’Italia concernente il commercio dei medicinali (RS 0.812.945.4).
Bei der Durchfuhr sollen Waren aller Art gegenseitig von jedem Durchfuhrzoll befreit sein, ob sie nun direkt transitieren oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden.
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner, die Durchfuhr keinen Formalitäten oder andern Massnahmen zu unterwerfen, durch welche sie gehemmt werden könnte.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.