0.946.294.541 Trattato di commercio del 27 gennaio 1923 fra la Svizzera e l'Italia

0.946.294.541 Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien

Art. 16e

11 Abrogati dall’art. 13 della conv. tra la Svizzera e l’Italia del 2 luglio 1953 per il traffico di frontiera ed il pascolo (RS 0.631.256.945.41).

Art. 18

Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und des Identitätsnachweises sollen Fahrzeuge jeder Art (einschliesslich der Fahrräder und Motorfahrräder) und Lasttiere, die die Grenze nur zu dem Zwecke überschreiten, Personen oder Waren von dem einen der beiden Länder ins andere zu befördern, gegenseitig von allen Einfuhr- und Ausfuhrzöllen befreit sein. Zu den gleichen Bedingungen wird die zeitweilige zollfreie Zulassung der Gespanne und des zum üblichen Gebrauche während des Transports auf diesen Fahrzeugen befindlichen Zubehörs gewährt.

Die vorstehend erwähnten Verkehrsmittel, die Personen oder Waren vom einen Land ins andere verbringen, haben auf die vorgesehene Zollfreiheit auch dann ein Anrecht, wenn sie auf ihrer Rückreise eine neue Ladung tragen, und zwar ohne Rücksicht auf den Ort, wo diese neue Ladung aufgenommen wurde.

Es besteht ausserdem Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Möbelwagen jeder Art, sowie auf Möbelkasten Anwendung finden, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten.

 

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